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Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und
Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen:
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Bedingungen des Auftraggebers und abweichende Vereinbarungen geltend nur
dann, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden.
1.5 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.6 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Verträgen, außerhalb der
Betriebsstätte des Auftragnehmers, einem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß
§ 3 KSchG zusteht.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang
der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens
jedoch binnen 8 Tagen vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig
werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf
Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und
Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfrist-
oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als
vorweg genehmigt.
2.7 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden
ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten
entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.8 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von
Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer
für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig
von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche
aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
2.9 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der
Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der
Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare
Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder
Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der
Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung
verpflichtet.
2.10 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen.
2.11 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
2.12 Stellt sich während der Ausführung des Auftrages heraus, daß der
Auftraggeber nicht kreditwürdig ist bzw. über ihn ein Konkursverfahren eröffnet
wird oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
so steht es dem Auftragnehmer frei, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und sonstiger Barauslagen
und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung
gültigen Preise maßgebend.
3.4 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne,
Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstige Abgaben, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu
berechnen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt nicht.
3.5 Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß
des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber mit diesen zusätzlichen Nebenkosten
zu belasten. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt nicht.
3.6 Die genannten Preise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage
oder Aufstellung. Diese Leistungen werden vom Auftragnehmer auf Wunsch gegen
gesonderte Bezahlung erbracht.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig,
falls auf der Rechnung oder sonst schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, bzw. vorgemerkt ist. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewähr-leistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die
Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines
beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend
bei der ältesten Schuld.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
4.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluß.
4.8 Wenn der Auftragnehmer auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für
einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen
Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch
hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden
Zahlungen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher
Vereinbarung anerkannt.
4.9 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer berechtigt, soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit
Verbrauchern handelt, Verzugszinsen zu verrechnen und werden hierdurch
Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße
Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als
ausgeschlossen.
5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein
Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber
zur Herausgabe verpflichtet.
5.3 Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an
Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis
als im Zeitpunkt des Verkaufes an dem Auftragnehmer abgetreten.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert
zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.
5.5 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich
der Auftraggeber, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen
und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts
erforderlichen Informationen zu erteilen.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, daß Dritte auf der noch im
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche
geltend machen, darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum des
Auftragnehmers steht.
5.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt
keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
6. Kostenvoranschlag
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit über-nommen werden.
6.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines
Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber
verrechnet.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten wie etwa
Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros zu refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich
der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von € 11,-- zuzüglich zu
den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
7.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere
auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen,
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
8. Schadenersatz und Produkthaftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder
Vorsatz entstanden sind. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter
Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der
Auftraggeber zu beweisen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an
zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober
Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
der Geschädigte zu beweisen.
8.2 Ersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens
jedenfalls jedoch binnen 10 Jahren nach Er-bringung der Leistung oder
Lieferung.
8.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die aus dem
Ausfall des gelieferten Produktes ent-stehen.
8.4 Ebensowenig besteht ein Schadenersatz- bzw. Haftungspflicht des
Auftragnehmers für Datenverlust jedweder Art, der durch die Tätigkeit des
Auftragnehmers eintritt.
8.5 Allfällige Forderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des
Auftragnehmers verursacht wurde und zumindest grob fahrlässig verschuldet
worden ist.
8.6 Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, sind
diese verpflichtet, den Ausschluß der Produkthaftung in den Verträgen mit ihrem
Abnehmer zu vereinbaren, wie es auch zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber vereinbart wurde. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht
nachgekommen, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehende Schäden.
9. Aufrechnung
9.1 Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen
Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese
Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt worden.
10. Höhere Gewalt
10.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des
Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers
gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der
Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber dadurch
Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
11. Garantie
11.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle
an den Abschluß eines Instandhaltungsvertrag für Wartung und Reparatur
entsprechend den hiefür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein
solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechts-Geschäft.
11.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich
nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches
verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
11.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem
Auftragnehmer, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, schriftlich mitzuteilen.
11.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen
oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht
vom Auftragnehmer stammen bzw. nicht von diesem autorisiert sind oder bei
Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
11.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der
Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inkl.
aller Nebengebühren nachgekommen ist.
11.6 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende
Gewährleistungs-Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Mängel wegen Beschaffenheit und Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher
bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im
Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und
gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils
ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift
gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind
ausgeschlossen.
12.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw.
Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch
Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch
Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle
ausgeschlossen.
12.3 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen
Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers.
12.4 Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Auftragnehmer
vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
12.5 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch
binnen 8 Tagen, in schriftlicher Form zu rügen.
12.6 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware
als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatz-Ansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von
Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
12.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind unwesentliche Mängel, die die
Funktionstauglichkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, bzw. Schäden aus
betriebsbedingter Abnutzung und betriebsbedingtem Verschleiß, aus unsachgemäßem
Gebrauch, aus Bedienungsfehlern und fahrlässigem Verhalten des Auftraggebers,
aus Betrieb der gelieferten Ware durch den Auftraggeber durch ungeeignete
Stromquellen, aus Feuchtigkeit aller Art, aus mangelhafter Wartung, aus
Mißachtung von Betriebsvorschriften, aus übermäßiger Beanspruchung, aus
Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel, wegen chemischer oder elektronischer
Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf dem Verschulden des
Auftragnehmer beruhen.
12.8 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder Umbauten alter sowie fremder
Erzeugnisse übernimmt der Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Haftung.
12.9 Bei Verbrauchergeschäften kann sich der Auftragnehmer bei der
Gattungsschuld von den Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages
oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß er binnen
angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht.
Sofern es sich um eine Gattungsschuld handelt, kann sich der Auftragnehmer
überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher
zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das fehlende nachtragen kann.
13. Software-Leistungen
13.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung,
Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
14. Vorbereitung des Aufstellungsortes
14.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene
Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit
Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des
Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein,
den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.
14.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege
vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf
seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu
beachten.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Be-stimmungen.
15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
15.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten
aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der Beschäftigung hat.
16. Schlußbestimmungen
16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-Gesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem
Auftragnehmer schriftlich bekanntzugeben.
16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten:
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten
nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt
nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungs-Beschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen
ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungs-Beschreibung mittels der unter Punkt
2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die
Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten
sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungs-Beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für
den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz
bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programm-trägern (z.B.
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisations-Beratung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn
der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Liefer-Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu ertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewähr-leistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der
Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des
vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungs-bewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom
Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Liefer-Verpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur
gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4
Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware
nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im
Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner
Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer
selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung
oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden
jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an
der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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